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Satzung

§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Potsdamer Kunstverein e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Zielsetzung

Der Potsdamer Kunstverein verfolgt den Zweck, in der Stadt Potsdam die Kunst, insbesondere die bildende Kunst, zu fördern.

Der Zweck des Vereins wird erfüllt durch:

Planung und Durchführung von Ausstellungen zur modernen Kunst
Das Betreiben und die Unterstützung des Ankaufs von Kunstwerken für eine öffentliche Sammlung zur Kunst des 20. und 21. Jahrhunderts
Die Kunstvermittlung, u. a. durch die Veranstaltungen von Vorträgen zu Kunst und Künstlern der Moderne

Der Verein beschafft die für seine Arbeit benötigten Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und, wenn möglich, durch öffentliche Fördermittel

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnes des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins fördern wollen
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung bedarf es keiner Begründung
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Jahresbeiträge, die jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. (Die Zahlung einer angemessenen Spende bei Eintritt wird erwartet.)
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Wahl eines Ehrenpräsidenten und von Ehrenmitgliedern vorschlagen. Diese sind nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, haben jedoch im übrigen die Rechte eines Mitglieds
die Mitgliedschaft erlischt:

durch Tod der natürlichen Person
durch Auflösen der juristischen Person
durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum ende des Geschäftsjahres
durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandbeschlusses, wenn
das Mitglied 3 Monate nach einer zweiten Anmahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat
das Verbleiben des Mitglieds im Verein dem Ansehen des Vereins schadet

Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Ihm steht innerhalb von 6 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Der Vorsitzender oder einer seiner Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ein. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. Ist die Zahl der anwesenden Mitglieder geringer, so kann der Vorsitzende unverzügliche eine nächste Mitgliederversammlung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres stattfinden.

Der Vorstand kann jederzeit und muss auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Bericht über die Mitgliederbewegung und den Jahresbericht sowie die Jahresabrechnung eines Berichtes über die Rechnungsprüfung.

Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstands
Wahl von 2 vom Vorstand unabhängigen Rechnungsprüfern
Entlastung des Vorstandes
Entscheidung über vom Vorstand vorgeschlagene Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitglieder
Festsetzung des Jahresbeitrages
Änderung der Satzung
Beschluss über die Auflösung des Vereins

Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Ein Mitglied darf aufgrund schriftlicher Stimmrechtsübertragung bis zu 3 weitere Mitglieder vertreten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst. Auf Wunsch muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Der Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er kann zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung einsetzen, die ihm gegenüber verantwortlich ist. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern.

Er umfasst:
den/die Vorsitzende/n
den/die stellvertretende Vorsitzende/n
den/die Schatzmeister/in
den/die Schriftführer/in
den/die Beisitzer/innen

Der Vorstand gilt auch als arbeitsfähig, wenn nicht alle Positionen besetzt sind.

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet während des Dreijahreszeitraums eines dieser Mitglieder aus, so kann der Vorstand für den restlichen Zeitraum ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptieren.
Der Vorstand hat das Recht, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden /der Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter/in einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 8 Auflösung des Vereins

Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auf den Zweck der Mitgliederversammlung ausdrücklich hinweisen. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Außerdem ist für diesen Fall die Anwesenheit – einschließlich vertretener Stimmen – der Hälft aller Mitglieder erforderlich. Kommt diese Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden und durch Stimmenübertragung vertretenen Mitgliedern beschlussfähig ist. In dieser Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. Wird die Auflösung beschlossen, so geht ein noch vorhandenes Vereinsvermögen erst dann auf die Stadt Potsdam über, wenn das zuständige Finanzamt keine Einwände erhebt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Potsdam, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der kommunalen Kulturarbeit zu verwenden hat.

 

 

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