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Satzung
§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Potsdamer Kunstverein e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Zielsetzung
Der Potsdamer Kunstverein verfolgt den Zweck, in der Stadt Potsdam die
Kunst, insbesondere die bildende Kunst, zu fördern.
Der Zweck des Vereins wird erfüllt durch:
Planung und Durchführung von Ausstellungen zur modernen Kunst
Das Betreiben und die Unterstützung des Ankaufs von Kunstwerken für eine
öffentliche Sammlung zur Kunst des 20. und 21. Jahrhunderts
Die Kunstvermittlung, u. a. durch die Veranstaltungen von Vorträgen zu
Kunst und Künstlern der Moderne
Der Verein beschafft die für seine Arbeit benötigten Mittel durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden und, wenn möglich, durch öffentliche
Fördermittel
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinnes des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische
Personen öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele des
Vereins fördern wollen
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Dieser
entscheidet über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung bedarf es keiner
Begründung
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Jahresbeiträge, die
jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. (Die Zahlung
einer angemessenen Spende bei Eintritt wird erwartet.)
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Wahl eines
Ehrenpräsidenten und von Ehrenmitgliedern vorschlagen. Diese sind nicht
zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, haben jedoch im übrigen die Rechte
eines Mitglieds
die Mitgliedschaft erlischt:
durch Tod der natürlichen Person
durch Auflösen der juristischen Person
durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum
ende des Geschäftsjahres
durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandbeschlusses, wenn
das Mitglied 3 Monate nach einer zweiten Anmahnung den Jahresbeitrag nicht
entrichtet hat
das Verbleiben des Mitglieds im Verein dem Ansehen des Vereins schadet
Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu
geben. Ihm steht innerhalb von 6 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses
ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Der Vorsitzender oder einer seiner Stellvertreter beruft die
Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen
ein. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. Ist die Zahl der
anwesenden Mitglieder geringer, so kann der Vorsitzende unverzügliche eine
nächste Mitgliederversammlung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist
in jedem Falle beschlussfähig. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung
zur ordentlichen Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils innerhalb der ersten 5
Monate des Geschäftsjahres stattfinden.
Der Vorstand kann jederzeit und muss auf Verlangen eines Drittels der
Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Bericht über
die Mitgliederbewegung und den Jahresbericht sowie die Jahresabrechnung
eines Berichtes über die Rechnungsprüfung.
Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstands
Wahl von 2 vom Vorstand unabhängigen Rechnungsprüfern
Entlastung des Vorstandes
Entscheidung über vom Vorstand vorgeschlagene Ehrenpräsidenten oder
Ehrenmitglieder
Festsetzung des Jahresbeitrages
Änderung der Satzung
Beschluss über die Auflösung des Vereins
Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Ein
Mitglied darf aufgrund schriftlicher Stimmrechtsübertragung bis zu 3
weitere Mitglieder vertreten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in
offener Abstimmung gefasst. Auf Wunsch muss geheim abgestimmt werden. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden und
vertretenen Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zufertigen und vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Der Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er kann zu
seiner Entlastung eine Geschäftsführung einsetzen, die ihm gegenüber
verantwortlich ist. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern.
Er umfasst:
den/die Vorsitzende/n
den/die stellvertretende Vorsitzende/n
den/die Schatzmeister/in
den/die Schriftführer/in
den/die Beisitzer/innen
Der Vorstand gilt auch als arbeitsfähig, wenn nicht alle Positionen
besetzt sind.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende oder
sein/e Stellvertreter/in, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet während des Dreijahreszeitraums eines dieser Mitglieder aus, so
kann der Vorstand für den restlichen Zeitraum ein Vereinsmitglied in den
Vorstand kooptieren.
Der Vorstand hat das Recht, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur
Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden /der Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter/in einberufen und geleitet. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder
anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom
Vorsitzenden/der Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 8 Auflösung des Vereins
Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Die
Einladung muss auf den Zweck der Mitgliederversammlung ausdrücklich
hinweisen. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens
2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Außerdem ist für diesen
Fall die Anwesenheit – einschließlich vertretener Stimmen – der Hälft
aller Mitglieder erforderlich. Kommt diese Beschlussfähigkeit nicht
zustande, so ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die
unabhängig von der Zahl der anwesenden und durch Stimmenübertragung
vertretenen Mitgliedern beschlussfähig ist. In dieser Einladung ist darauf
ausdrücklich hinzuweisen. Wird die Auflösung beschlossen, so geht ein noch
vorhandenes Vereinsvermögen erst dann auf die Stadt Potsdam über, wenn das
zuständige Finanzamt keine Einwände erhebt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Potsdam, die es
ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der kommunalen Kulturarbeit zu
verwenden hat.
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